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   LSG Niedersachsen-Bremen, 16.03.2017 - L 13 AS 9/17 B ER   

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https://dejure.org/2017,95468
LSG Niedersachsen-Bremen, 16.03.2017 - L 13 AS 9/17 B ER (https://dejure.org/2017,95468)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16.03.2017 - L 13 AS 9/17 B ER (https://dejure.org/2017,95468)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16. März 2017 - L 13 AS 9/17 B ER (https://dejure.org/2017,95468)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2017 - L 13 AS 374/16
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.03.2017 - L 13 AS 9/17
    Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen habe in seinem Beschluss vom 24. Januar 2017 - L 13 AS 374/16 B ER - festgestellt, dass keine Bedarfs- oder Haushalts-, sondern eine Wohngemeinschaft zwischen den Antragstellern und ihrem Sohn vorliege.

    Die Auffassung des LSG in seinem Beschluss vom 24. Januar 2017 - L 13 AS 374/16 B ER - werde nicht geteilt.

    Wie bereits in dem Senatsbeschluss vom 24. Januar 2016 - L 13 AS 374/16 B ER - dargelegt, trifft zwar grundsätzlich den Antragsgegner die Beweislast hinsichtlich des Bestehens einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Antragstellern und ihrem Sohn (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 6/08 R).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einbeziehung unverheirateter volljähriger

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.03.2017 - L 13 AS 9/17
    Er kann sich auf keine Verletzung seiner rechtlichen Interessen durch die Berücksichtigung seiner Regelaltersrente und der Einnahmen aus seiner Selbständigkeit als Einkommen der Antragstellerin zu 2. berufen, da es sich bei den Ansprüchen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft um Einzelansprüche handelt, die jeweils gesondert und einzeln von dem rechtlich Betroffenen, hier der Antragstellerin zu 2., gerichtlich geltend zu machen sind (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 51/09 R - Rn. 11 - juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.07.2012 - L 13 AS 124/12

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.03.2017 - L 13 AS 9/17
    Er stellt keine Überspannung der sich aus § 61 SGB I ergebenden Mitwirkungspflichten zur persönlichen Vorsprache dar, wenn jemand, der staatliche Transferleistungen begehre, die aus den allgemeinen Steuermitteln gewährt werden, ohne dass es auf den Grund der Hilfebedürftigkeit ankommt, dazu verpflichtet ist, in einem persönlichen Gespräch gegenüber Mitarbeitern des Leistungsträgers die Umstände der von ihm geltend gemachten Hilfebedürftigkeit zu erläutern (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2012 -L 13 AS 124/12 B ER - Rn. 13 - juris).
  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 6/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Unterhaltsvermutung bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.03.2017 - L 13 AS 9/17
    Wie bereits in dem Senatsbeschluss vom 24. Januar 2016 - L 13 AS 374/16 B ER - dargelegt, trifft zwar grundsätzlich den Antragsgegner die Beweislast hinsichtlich des Bestehens einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Antragstellern und ihrem Sohn (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 6/08 R).
  • BSG, 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.03.2017 - L 13 AS 9/17
    Zu der Rechtslage vor dem 1. August 2016 war anerkannt, dass bei einer vorläufigen Bewilligung künftige Einnahmen geschätzt werden können und in erster Linie die vorläufige Bewilligung die aktuellen und unabweisbaren existenzsichernden Bedarfe des Leistungsberechtigten decken muss (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R).
  • BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 42/12 R

    Zulässigkeit der Feststellungsklage - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.03.2017 - L 13 AS 9/17
    Auch bei vorläufigen Entscheidungen müssen Leistungen - ohne vorsorglichen Abschlag - regelmäßig in derjenigen Höhe gewährt werden, die bei Bestätigung der wahrscheinlich vorliegenden Voraussetzungen voraussichtlich auch endgültig zu leisten sein werden (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 42/12 R).
  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.03.2017 - L 13 AS 9/17
    Ebenso war anerkannt, dass für die Prognose die bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bekannten und erkennbaren Umstände und die Angaben des Antragstellers im Leistungsantrag maßgeblich sind (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 119/10 R).
  • BSG, 24.11.2011 - B 14 AS 201/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.03.2017 - L 13 AS 9/17
    Zutreffend hat der Antragsgegner von dem Einkommen des Antragstellers zu 1. i.H.v. 1.200,00 EUR monatlich lediglich die Arbeitsmittelpauschale i.H.v. 5,20 EUR nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch und, unter Berücksichtigung des erst ab dem 1. Januar 2017 geltenden Regelbedarfes nach der Regelbedarfsstufe I i.H.v. 409, 00 EUR, den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII i.H.v. 204, 50 EUR abgesetzt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 201/10 R -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.10.2017 - L 8 SO 169/17
    Der am 25. November 2016 beim Sozialgericht (SG) Stade von dem Antragsteller und seiner Ehefrau gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde erst- und zweitinstanzlich abgelehnt (- S 28 AS 171/16 ER, L 13 AS 9/17 B ER -).

    Mit Bescheid vom 30. März 2017 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII für die Zeit ab 1. April 2017 gegenüber dem Antragsteller unter Berücksichtigung eines prognostizierten Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit in monatlicher Höhe von 1.200,00 EUR ab und verwies insoweit auf die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16. März 2017 (- L 13 AS 9/17 B ER -).

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Prozessakte zum Aktenzeichen S 28 AS 171/16 ER, L 13 AS 9/17 B ER (2 Bände) und der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsakten des Sozialamts des Antragsgegners betreffend den Antragsteller (1 Band) und des Jobcenters betreffend die Ehefrau des Antragstellers (4 Bände) und seinen Sohn (1 Band in Kopie) verwiesen.

    Einer Entscheidung über den als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG statthaften Eilantrag steht die Rechtskraft des Beschlusses des 13. Senats des LSG vom 16. März 2017 (- S 28 AS 171/16 ER, L 13 AS 9/17 B ER -) nicht entgegen.

    In Übereinstimmung mit der Entscheidung des 13. Senats des LSG vom 16. März 2017 (- L 13 AS 9/17 B ER -) über den Eilantrag der Eheleute vom 24. November 2016 legt der erkennende Senat als glaubhaft gemachten Bedarf für Unterkunft und Heizung Mietkosten für einen Drei-Personen-Haushalt in monatlicher Höhe von 556, 60 EUR sowie angemessene Heizkosten von 120, 00 EUR je Monat zu Grunde und damit kopfteilig für den Antragsteller, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn in monatlicher Höhe von jeweils 225, 53 EUR.

    Der Senat legt insoweit - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Entscheidung des 13. Senats des LSG vom 16. März 2017 (- L 13 AS 9/17 B ER -) - zu Grunde, dass die angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten bei der Ermittlung der Leistungsansprüche wie in einer Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft kopfteilig auf die drei Bewohner der Unterkunft, also den Antragsteller, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn, aufzuteilen sind (zum sog. Kopfteilprinzip vgl. zuletzt etwa BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 27/15 R - juris Rn. 20 m.w.N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2019 - L 11 AS 701/17
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst den beigezogenen Prozessakten S 28 AS 171/15 ER (L 13 AS 57/16 B ER), S 17 AS 117/15 ER (L 13 AS 236/15 B ER), S 28 AS 167/16 ER (L 13 AS 374/16 B ER) sowie S 28 AS 171/16 ER (L 13 AS 9/17 B ER) und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidungsfindung gewesen sind.

    Das entspricht nach Auffassung des Senats der Lebenswirklichkeit in einer Familienkonstellation, in der die Eltern offenkundig - so ergibt es sich aus den beigezogenen Akten ua zum Verfahren der Eltern L 13 AS 9/17 B ER - nach geschäftlichen Misserfolgen selbst Sozialleistungen beantragt haben.

    Dabei hat der Senat durchaus zur Kenntnis genommen, dass die finanziellen Verhältnisse der Eltern in den hier relevanten Jahren 2016 und 2017 - vgl zur Einkommens- und Vermögenssituation etwa die Beschlüsse des 13. und 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 16. März 2017 - L 13 AS 9/17 B ER - und vom 11. Oktober 2017 - L 8 SO 169/17 B ER - in den von den Eltern bzw dem Vater geführten Verfahren - undurchsichtig gewesen sein mögen.

    Insoweit ist zwar nicht ersichtlich, dass eine Anmietung des Wohnobjekts ohne die Garage möglich gewesen wäre (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 85, Rn 35), allerdings soll die Garage nach dem Vortrag der Eltern im Verfahren L 13 AS 9/17 B ER (vgl die Ausführungen im Tatbestand des Beschlusses vom 16. März 2017, dort Seite 3) zu Gewerbezwecken genutzt worden sein.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2018 - L 11 AS 700/17
    In diesem Verwaltungsverfahren sowie in einem parallelen Eilverfahren der Eltern (SG Stade, Beschluss vom 10. Februar 2017 - S 28 AS 171/16 ER - und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. März 2017 - L 13 AS 9/17 B ER -) war insbesondere streitig, ob und ggf. in welcher Höhe der Vater des Antragstellers Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt.

    Insoweit ist auch auf die entsprechenden Ausführungen des 13. Senats in seinem Beschluss vom 16. März 2017 zum SGB II-Anspruch der Eltern für den Zeitraum bis Februar 2017 (- L 13 AS 9/17 B ER -, dort S. 9) zu verweisen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.10.2018 - L 13 AS 156/18
    Hierbei gilt der Grundsatz, dass die Sachverhaltsaufklärung zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nur mit guten Gründen vom Verwaltungs- in das Gerichtsverfahren verlagert werden darf (Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - L 13 AS 9/17 B ER).
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